Justiz

AfD scheitert vor Gericht: Thüringen darf Extremisten von juristischer Ausbildung ausschließen

Das Bundesland darf Bewerber vom Vorbereitungsdienst auszuschließen, wenn sie gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung handeln. Die AfD versuchte, dagegen zu klagen.

Vivien Rottstedt (AfD), Abgeordnete im Thüringer Landtag, erschien zur Urteilsverkündgung des Verfassungsgerichts.
Vivien Rottstedt (AfD), Abgeordnete im Thüringer Landtag, erschien zur Urteilsverkündgung des Verfassungsgerichts.Martin Schutt/dpa

Das Thüringer Verfassungsgericht hat entschieden, dass Extremisten von der juristischen Ausbildung ausgeschlossen werden können. Eine Vorschrift erlaubt es, Bewerber vom juristischen Vorbereitungsdienst auszuschließen, wenn sie gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung handeln.

Die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag hielt das für verfassungswidrig. Sie war vor Gericht gezogen, um die entsprechende, im Dezember 2022 eingeführte Regelung überprüfen zu lassen. Sie sah einen Verstoß gegen die Landesverfassung.

Thüringer Gericht: Mitgliedschaft bei AfD führt nicht zu Ausschluss

Das thüringische Verfassungsgericht hingegen hält das Vorgehen mit der Landesverfassung vereinbar. Der Gerichtshof erklärte nun, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt ist. Denn die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege setze Vertrauen in die Justiz als Ganzes voraus. Damit sei es nicht vereinbar, wenn Referendare beschäftigt würden, die gegen die Demokratie agierten.

Die verfassungsfeindlichen Handlungen müssen aber ein gewisses Gewicht haben, wie das Gericht ausführte. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Partei genüge in der Regel nicht.

Vor einem Jahr hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits entschieden, dass sich Rechtsreferendare nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung wenden dürfen. Es wies im Oktober 2024 die Klage eines Aktivisten der rechtsextremistischen Kleinstpartei Der III. Weg zurück.

Der Mann hatte in Bayern Jura studiert und wollte danach dort seine Ausbildung fortsetzen, wurde aber abgelehnt. Später wurde er in Sachsen zum Referendariat zugelassen. Gegen die Ablehnung aus Bayern ging er dennoch weiter vor. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte damals, dass Referendare Teil der staatlichen Funktion der Rechtspflege seien. Darum müssten sie Mindestanforderungen an die Pflicht zur Verfassungstreue erfüllen. Gebe es begründete Anhaltspunkte dafür, dass jemand verfassungsfeindliche Ziele habe oder aktiv unterstütze, dürfe er keinen Rechtsstreit bearbeiten.