Ricarda A. (39, Königs Wusterhausen): Vor sieben Jahren habe ich einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem Einfamilienhaus abgeschlossen. Schriftlich hatten wir das damals nicht festgehalten, schließlich waren die Vermieter damals meine Schwiegereltern. Im Herbst erhielt ich eine WhatsApp-Nachricht, wonach ich bis zum 31. Dezember 2022 hätte ausziehen sollen. Ich bin aber der Auffassung, das ist nicht rechtens, auch wenn es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt. Eine Kündigung muss doch zumindest schriftlich erfolgen – oder liege ich damit falsch? Die Vermieter haben mir gedroht, falls ich nicht ausziehe, würden sie die Schlösser tauschen und die Polizei rufen.
Liebe Frau A., haben Sie vielen Dank für Ihre Frage. Ich kann es grundsätzlich nachvollziehen, dass man wegen familiärer Bindungen einen Vertrag nicht schriftlich fixieren will – in diesem Fall hätte aber ein schriftliches Festhalten bereits das Entstehen von Problemen verhindert, die Sie nun lösen müssen. Mietverträge über Wohnungen müssen nach § 568 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schriftlich gekündigt werden. Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam. Eine WhatsApp-Nachricht wird dem nicht gerecht, denn nach § 126 Absatz 1 BGB erfordert die Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift. Darauf kann auch nicht verzichtet werden, weil es keinen schriftlichen Mietvertrag gibt. In § 550 BGB heißt es: „Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er auf unbestimmte Zeit.“ In erster Linie soll einem späteren Käufer der Wohnung („Kauf bricht nicht Miete“) durch die Schriftform ermöglicht werden, sich vollständig über die auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten des Mietvertrages zu informieren. Außerdem erfüllt § 550 BGB eine Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion. Aus der Formulierung dieses Paragrafen ergibt sich danach, dass ein Mietvertrag nicht zwingend schriftlich festgehalten werden muss.


