Erneuter Erfolg für den Verleger der Berliner Zeitung, Holger Friedrich, gegen Julian Reichelt vor Gericht: Das Landgericht Hamburg hat einen Antrag Reichelts auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Friedrich zurückgewiesen (Az.: 324 O 206/23). Das Gericht befand, dass die Aussage von Holger Friedrich, wonach es sich bei dem ihm von Reichelt angebotenen Material um eine „Vorstandskommunikation“ gehandelt habe, der Wahrheit entspreche. Diese Einordnung war für den Verleger der Berliner Zeitung der Grund, warum er die Rechtsabteilung des Axel-Springer-Verlags über die Kontaktaufnahme durch Reichelt in Kenntnis gesetzt hatte.
Reichelt war sich Brisanz der Weiterleitung bewusst
Entsprechend internationaler Geschäftsstandards und gemäß der deutschen Rechtslage ist die unbefugte Verwendung von Kommunikationen, an denen man als Dritter nicht beteiligt war, unzulässig. Das Gericht gab zu erkennen, dass Reichelt „sich selbst der Brisanz der Weiterleitung der Nachricht bewusst war“. Reichelt habe nämlich in einem Zusatz an die Redaktion geschrieben: „WICHTIG: Darf nicht als Screenshot gezeigt und nicht direkt zitiert werden, auch nicht in Anfrage“.

