Das Gerichtsverfahren um die Frage, ob der Unfall von Samuel Koch ein Arbeitsunfall war, wird neu aufgerollt. Das Bundessozialgericht (BSG) hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Zwar bestätigte das BSG die Entscheidung der Vorinstanzen, dass kein Versicherungsschutz als Beschäftigter oder „Wie-Beschäftigter“ und auch nicht im Ehrenamt bestehe. Aber nach Ansicht des 2. Senats des Gerichts kommt der Versicherungsschutz als nicht versicherter Unternehmer in Betracht.
Die Vorsitzende Richterin Elke Roos erklärte, mangels ausreichender Feststellung des Landessozialgerichts könne der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob es sich bei dem Unfall in der Sendung um einen Arbeitsunfall handelt oder dieser wie ein solcher zu behandeln ist. Es lasse sich nicht abschließend entscheiden, ob Koch als nicht versicherter Unternehmer einem Versicherten gleichgestellt ist, weil der Unfall von einem Mitglied seines Wettteams mitverursacht worden ist, führte sie zur Begründung aus.
Nicht versicherte Unternehmer würden wie Versicherte behandelt, wenn sie durch eine betriebliche Tätigkeit einer schädigenden Person einen Unfall bei einer unternehmerischen Tätigkeit erleiden. Es sei denn, die Ersatzpflicht des Schädigers sei bereits zivilrechtlich ausgeschlossen. Dass Koch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs zusteht, sei auf der Grundlage der Feststellung des Landessozialgerichts weder ausgeschlossen noch abschließend urteilbar.


