Trotz inzwischen erfolgter Impfung muss ein Mann aus Nordrhein-Westfalen 21 Tage lang in Quarantäne bleiben, weil sein Mitbewohner mit Affenpocken infiziert war und er während der infektiösen Phase in der gemeinsamen Wohnung blieb. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung rechtfertige diese vorübergehende Einschränkung, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch im Eilverfahren. Es begründete dies mit den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts.
Der Betroffene hatte einen Eilantrag gegen die Quarantäne-Anordnung mit der Begründung gestellt, er habe sich zwischenzeitlich gegen Affenpocken impfen lassen. Der verwendete Impfstoff sei in der EU gegen Affenpocken noch gar nicht zugelassen und es lägen keine öffentlichen Daten seiner Wirksamkeit vor, wandte das Gericht ein.
RKI geht von hohem Übertragungsrisiko aus
Da der Antragsteller während der infektiösen Phase in der Wohnung mit dem Infizierten gelebt habe, sei er als Kontaktperson der Kategorie 3 mit einem hohen Infektionsrisiko einzustufen. Für diese empfehle das Robert-Koch-Institut eine häusliche Quarantäne von 21 Tagen.
Das Robert-Koch-Institut nehme für Mitbewohner von mit Affenpocken Infizierten ein hohes Übertragungsrisiko an, wenn sie in der infektiösen Zeit mindestens eine Nacht in der Wohnung verbrächten. Gegen den Beschluss kann der Mann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.



