Im Fall des Behördenfehlers in Rangsdorf, bei dem eine Familie ein Grundstück erwarb, das gar nicht zu veräußern war, hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelassen. Das gab der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Dienstag bekannt. Die Revision gilt damit als eingelegt. Es werde eine mündliche Verhandlung über die Revision anberaumt werden, nachdem die Familie das Rechtsmittel begründet habe, hieß es weiter. Die Revisionsverhandlung selbst werde aber voraussichtlich erst im kommenden Jahr stattfinden.
Die Familie hatte das Grundstück in Rangsdorf südlich von Berlin im Jahr 2010 bei einer Zwangsversteigerung am Amtsgericht Luckenwalde regulär erworben. Mit der Zwangsversteigerung wollte die Stadt Freiburg Schulden, die der Erbe des Grundstücks hatte, eintreiben. Den Erben konnte das Amtsgericht Luckenwalde angeblich nicht ausfindig machen.
Im Jahr 2012, die Familie war kurz vorher eingezogen, meldete sich der vorherige Eigentümer des Grundstücks und gab an, nie vom Luckenwalder Amtsgericht kontaktiert worden zu sein. Er sei aber erreichbar gewesen. Der Fall ging erst vor das Landgericht Potsdam, dann vor das Brandenburger Oberlandesgericht (OLG). Beide sprachen dem vorherigen Eigentümer das Grundstück zu. Das OLG ordnete außerdem die Herausgabe des Grundstücks, den Abriss des Hauses und eine Entschädigung des Erben an. Eine Revision ließ das OLG zunächst nicht zu. Dagegen legte die Familie eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein – und war damit, wie sich nun zeigte, erfolgreich.
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