Recht

Gericht: Bereitschaft zur Beteiligung kann Gründung einer Terrorvereinigung bedeuten

Reicht schon die Bereitschaft zur Mitwirkung an Terroranschlägen als Gründung einer terroristischen Vereinigung aus? Der Bundesgerichtshof hat dazu eine Entscheidung getroffen.

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob die Bereitschaft, sich an geplanten Anschlägen maßgeblich zu beteiligen, bereits als Gründung einer terroristischen Vereinigung zu bewerten ist.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob die Bereitschaft, sich an geplanten Anschlägen maßgeblich zu beteiligen, bereits als Gründung einer terroristischen Vereinigung zu bewerten ist.Uli Deck/dpa

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich mit der Frage befasst, ob die ausdrückliche Zustimmung und die Bereitschaft, sich maßgeblich an der Durchführung geplanter Terroranschläge zu beteiligen, bereits als „Gründung“ einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129a Strafgesetzbuch zu bewerten ist. In einem aktuellen Beschluss bejahte der Senat diese Auslegung und begründete sie ausführlich.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Bereitschaft, sich an den geplanten Anschlägen maßgeblich zu beteiligen, unter bestimmten Umständen den Gründungsakt einer Terrorvereinigung darstellen. Entscheidend sei, dass die handelnden Personen durch ihre Zustimmung und ihr Engagement den eigentlichen Zusammenschluss zur Begehung terroristischer Straftaten vollziehen, teilte der BGH mit.

Gleichzeitig stellte der 3. Strafsenat klar, was aus seiner Sicht nicht ausreicht, um als Gründer einer solchen Vereinigung zu gelten. So erklärten die Richter, dass ein bloßer Beitritt als Mitglied der „ersten Stunde“ noch keine Gründungshandlung darstellt. Auch die bloße Teilnahme an einer Gründungsversammlung oder die dort lediglich im Einvernehmen mit den Anwesenden geäußerte Bereitschaft, Teil der Vereinigung zu werden, genügten nicht, heißt es in dem Beschluss. Nach Ansicht des BGH fehle es in solchen Fällen an der erforderlichen wesentlichen Förderung des Zustandekommens der Organisation.