Bahnverkehr

Bahn scheitert wieder vor Gericht: Lokführer dürfen weiter streiken

Die Lokführergewerkschaft GDL muss ihren Streik nicht beenden. Ein Gericht lehnte nun abermals einen entsprechenden Eilantrag der Bahn ab. 

Ein Zug steht im ICE-Werk des Betriebsbahnhofs Rummelsburg. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat im Tarifstreit bei der Deutschen Bahn im Personen- und im Güterverkehr zu einem weiteren, diesmal jeweils 24-stündigen Streik aufgerufen. 
Ein Zug steht im ICE-Werk des Betriebsbahnhofs Rummelsburg. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hat im Tarifstreit bei der Deutschen Bahn im Personen- und im Güterverkehr zu einem weiteren, diesmal jeweils 24-stündigen Streik aufgerufen. Christoph Soeder/dpa

Der Streik der Lokführergewerkschaft GDL kann weitergehen. Die Deutsche Bahn scheiterte damit erneut vor Gericht. Zuvor hatte das Arbeitsgericht Frankfurt einen Antrag auf einstweilige Verfügung des Unternehmens gegen den Streik abgelehnt.

Nun wies auch das Hessische Landesarbeitsgericht den Eilantrag der Deutschen Bahn (DB) auf einstweilige Verfügung gegen den laufenden Streik der Lokführergewerkschaft GDL ab. Das Gericht wies am Dienstag die Berufung der DB gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von Montagabend zurück. Das Landesarbeitsgericht urteilte wie das Arbeitsgericht: Die Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Die Ankündigungsfrist der GDL sei „ausreichend“ gewesen.

Bahnstreik am Dienstag: GDL kündigte Streik kurzfristig an

Die Gewerkschaft hatte den Ausstand am Sonntagabend angekündigt. Er begann am Montagabend im Güterverkehr und am frühen Dienstagmorgen im Personenverkehr der Deutschen Bahn. Das Unternehmen hatte in seinem Eilantrag vor allem argumentiert, dass die Streikankündigung der GDL viel zu kurzfristig erfolgt sei.

Die GDL argumentierte, der Arbeitskampf sei ein legitimes Mittel, um ihren Forderungen in der Tarifrunde Nachdruck zu verleihen. Knackpunkt des Tarifstreits ist die Forderung der GDL nach einer 35-Stunden-Woche für Beschäftigte im Schichtdienst bei vollem Lohnausgleich.

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