Bund und Länder haben am Dienstag trotz mehrstündiger Beratungen keine Annäherung im Streit über die Finanzierung milliardenschwerer Entlastungsmaßnahmen in der Energiekrise gefunden. Wichtige Details etwa zur geplanten Gaspreisbremse blieben zudem weiter unbeantwortet.
Bei dem Treffen im Kanzleramt ging es um das Anfang September beschlossene dritte Entlastungspaket mit einem Umfang von etwa 65 Milliarden Euro, bei dem Finanzierungsfragen zwischen Bund und Ländern noch ungeklärt sind. Außerdem wurde über den in der vergangenen Woche zusätzlich angekündigten „Abwehrschirm“ von bis zu 200 Milliarden Euro beraten, der Verbraucher und Unternehmen wegen der gestiegenen Energiepreise stützen soll. Kern dieses Vorhabens ist die Strom- und Gaspreisbremse, bei der bisher unklar ist, wie sie konkret aussehen soll. Die Berliner Zeitung zitiert aus einem Beschlussvorschlag.
- Die Gaspreisbremse kommt. Dafür setzt die Bundesregierung einen Fonds in Höhe von 200 Milliarden Euro auf.
- Eine „Experteninnen-Kommission Gas und Wärme“ wird eingesetzt.
- Wenn die Strompreise nicht stabil und nicht bezahlbar werden, soll eine Strompreisbremse in Kraft treten.
- Bund und Länder wollen bis 31. März 2023 im Durchschnitt 15 Prozent des bisherigen Gasverbrauchs einsparen.
- Weitere Auszahlungen der Energiepreispauschale von 300 Euro für Versorgungsempfänger sowie Rentner und Studenten.
- Mehr Menschen sollen ab dem 1. Januar Wohngeld erhalten.
- Einmaliger Heizkostenzuschuss für Wohngeldempfänger sowie Empfänger von Bafög und Bundesausbildungshilfe.
- Unterstützung für Kulturveranstaltungen.
- Der Bund will zusätzlich 1,5 Milliarden Euro im Jahr für den öffentlichen Nahverkehr bereitstellen, wenn die Bundesländer sich in gleicher Höhe beteiligen.
- Das 9-Euro-Ticket soll ein Nachfolge-Modell bekommen.
- Steuersenkungen (beispielsweise bei der Stromsteuer und der Energiesteuer in Abhängigkeit von Anwendungsbereich und Umfang des Energiepreisdeckels).
- Regelungen für die Stundung von Steuern und die Aussetzung von Steuervorauszahlungen.
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
- Maßnahmen im Wohnungswesen (zum Beispiel Regelungen im Mietrecht zum Schutz vor Kündigungen in Härtefällen, Schutzschirm für die Wohnungswirtschaft und private Vermieter).


