Potsdam-Seit 2008 sind in Brandenburg offiziell 322 Verdachtsfälle von möglichen Komplikationen nach einer Schutzimpfung registriert worden. In 142 Fällen seien Geschädigte nach einer Impfung stationär behandelt worden, 16 Menschen seien gestorben, teilte das Gesundheitsministerium in Potsdam auf eine Anfrage aus der AfD-Landtagsfraktion mit.
Bei den Erkrankungen seien teilweise mehrere Impfstoffe angegeben worden. Daher habe das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) die Verdachtsmeldungen einem bestimmten Impfstoff nicht zuordnen können. Es seien auch Meldungen über mögliche Impfkomplikationen direkt an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) ohne Kenntnis des LAVG übermittelt worden, so das Ministerium. Das PEI sei zuständig für die Bewertung der Verdachtsfälle.
Verdachtsmeldungen schnellten 2021 auf Rekordwert
Einen ersten Höhepunkt der Meldungen gab es mit 36 Fällen im Jahr 2009. Nach dem Start der Corona-Impfungen im Dezember 2020 schnellten die Verdachtsmeldungen 2021 auf den Rekordwert von 93 empor. Im Folgejahr ging die Zahl der Meldungen auf 70 zurück. In diesem Jahr meldeten die Behörden bis Mitte März lediglich drei Fälle.
Wie das Ministerium weiter mitteilte, ordneten die Staatsanwaltschaften Brandenburgs in mehreren Fällen Obduktionen an, davon 38 im Landesinstitut für Rechtsmedizin. Bei 36 Verfahren sei kein Zusammenhang mit einer Impfung festgestellt worden. Lediglich in zwei Fällen „konnte ein ursächlicher Zusammenhang nicht sicher beantwortet werden“. Über die Ergebnisse der Obduktionen außerhalb des Landesinstituts machte das Ministerium keine Angaben.
215 Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens in Brandenburg
Bis Februar dieses Jahres waren beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) insgesamt 215 Anträge auf Anerkennung eines Impfschadens durch eine Sars-CoV-2-Schutzimpfung eingegangen. Davon seien im Februar noch 116 Anträge bearbeitet worden, fünf habe man an andere Behörden weitergeleitet. Von den restlichen 94 Anträgen seien bislang sechs bewilligt worden, davon drei wegen einer vorübergehenden Gesundheitsstörung ohne fortwährende Folgen.




