Es ist selten so, dass ein Urteil zum Mietrecht sowohl gut für Mieter wie für Vermieter ist, aber die Entscheidung des Berliner Landgerichts zum Mietspiegel 2021 fällt eindeutig in diese Kategorie.
Die 67. Zivilkammer des Gerichts entschied jetzt, dass der Mietspiegel 2021 ein „taugliches Begründungsmittel“ für eine Mieterhöhung sei, auch wenn es sich bei dem Werk „um keinen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel“ im Sinne des Gesetzes handeln sollte. Vermieter dürfen also auch künftig Mieterhöhungen mit dem Mietspiegel 2021 begründen, jedenfalls im Zuständigkeitsbereich der 67. Zivilkammer – in Spandau, Mitte, Prenzlauer Berg und Tiergarten. Es müssen keine teuren Sachverständigengutachten erstellt werden. Das hilft Mietern wie Vermietern.
Kurios mutet die Entscheidung des Gerichts an, sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht auf den Mietspiegel 2021, sondern auf den Mietspiegel 2019 zu stützen. So führen die Richter aus, dass es „dahinstehen“ könne, ob der von vielen Seiten angegriffene Mietspiegel 2021 als Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geeignet sei, wenn doch eine richterliche Schätzung auf Grundlage eines Vorgängermietspiegels möglich sei.


